Zur Sozialversicherungspflicht von Organwaltern

Zur Sozialversicherungspflicht von Organwaltern einer Societas EUROPAEA mit Sitz in Deutschland

In einer Besprechung des GKV Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des Beitragseinzugs vom 13./14.10.2009 beschäftigten sich die Teilnehmer mit der versicherungsrechtlichen Beurteilung in Deutschland beschäftigter Mitglieder von Organen einer europäischen Gesellschaft (SE). Die Besprechungsteilnehmer vertraten zu dieser Frage die Auffassung, dass beschäftigte Organmitglieder einer monistisch strukturierten Societas EUROPAEA, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, wegen der strukturellen Besonderheiten nicht den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar sind und daher in einer ausgeübten Beschäftigung nicht nach § 1 Satz 4 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen und auch nicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind. Der Spitzenverband unterscheidet daher zu Recht nach den verschiedenen Organisationsformen, welche nach den Gemeinschaftsregelungen dies sind zwei Rechtsakten der EU, nämlich der „SE-VO“ (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der SE-RL (RICHTLINIE 2001/86/EG DES RATES vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer) möglich sind.

Die SE VO regelt unter anderem (Auszug):
AUFBAU DER SE / Artikel 38
Die SE verfügt nach Maßgabe dieser Verordnung über
a) eine Hauptversammlung der Aktionäre und
b) entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System), entsprechend der in der Satzung gewählten Form.

Abschnitt 1 / Dualistisches System / Artikel 39
(1) Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten, führt bzw. führen.
(2) Das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans wird/werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder vorsehen, dass in der Satzung festgelegt werden kann, dass das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans von der Hauptversammlung unter den Bedingungen, die für Aktiengesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gelten, bestellt und abberufen wird/werden.
(3) Niemand darf zugleich Mitglied des Leitungsorgans und Mitglied des Aufsichtsorgans der SE sein. Das Aufsichtsorgan kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt ist. Während dieser Zeit ruht das Amt der betreffenden Person als Mitglied des Aufsichtsorgans. Die Mitgliedstaaten können eine zeitliche Begrenzung hierfür vorsehen.

Abschnitt 2 / Monistisches System / Artikel 43
(1) Das Verwaltungsorgan führt die Geschäfte der SE. Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein oder mehrere Geschäftsführer die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten, führt bzw. führen.

In der monistischen Struktur werden wenig Parallelen gesehen mit der Deutschen Aktiengesellschaft, die nach den gesetzlichen Regelungen Befreiungsmöglichkeiten vorsieht, die dualistische Organisationsform einer SE wird daher weitgehend den Befreiungsregelungen des Deutschen Sozialversicherungsrechts (vergl. § 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. Nr. 5 SGB III) unterstellt. Diese Differenzierung ist grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung (im deutschen Inland), in denen Sozialversicherungspflichtigkeit bestehen könnte, zu beachten. Sofern daher, und diese Tendenz ist zu sehen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sich auf die Beitragsbescheidung von Organwalten einer Societas EUROPEA konzentriert und entsprechende Beitragsbescheide erlässt, ist es geboten, die dieser Beitragsbescheidung zugrunde liegenden Dienstverhältnisse sorgfältig zu analysieren und zu befinden, in welche Kategorie der Organwalterschaft sie einzuordnen sind und ob die Beitragspflichtigkeit gerechtfertigt ist. Da es sich um wiederkehrende Beiträge über längere Zeiträume handelt, liegt diesen Beitragsbescheiden regelmäßig ein nicht geringes Volumen zugrunde, so dass auch aus wirtschaftlichen Gründen die Überprüfung geboten ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die jeweils ausgeübte Beschäftigung in einer monistisch strukturierten Gesellschaft ausgeübt wird und daher schon gar nicht von den Befreiungsregeln erfasst wird. Sodann ist zu analysieren, ob eine Beschäftigung eine solche i.S. de § 7 Abs. 1 SGB IV ist und diese Tätigkeit nach Weisungen ausgeführt wird und die Führungskraft in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Die konkrete Durchführung der Tätigkeit wird im Einzelfall dann die Sozialversicherungspflichtigkeit und ggfls. die Beitragspflicht zumindest in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung bestimmen.

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Neues zum Befreiungsrecht

Befreiungsrecht § 6 SGB VI, Bundessozialgericht Urteil vom 31.10.2012, Aktenzeichen B 12 R 8/10 R (vergl. auch Az. B 12 R 3/11 R, Urteil Bundessozialgericht vom 31.10.2012), Rentenversicherung, Befreiungsrecht freie Berufe, Befreiung zugunsten der Versorgungswerke

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund eine einmal ausgesprochene Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nur so lange Rechtswirkung zugesprochen werden kann, wie der Betreffende seine Tätigkeit, für die die Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, noch ausübt. Dies bedeutet in der Praxis, dass nach jedem Tätigkeitswechsel zukünftig ein neuer Befreiungsantrag in Bezug auf die neu aufgenommene Tätigkeit gestellt werden muss.

Die Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI von 3 Monaten muss dabei eingehalten werden. Wird sie nicht eingehalten, kann eine Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvorsetzungen vorgelegen haben.
Die Behandlung von Altfällen, d.h. also Zeiträume, für die keine gesonderte Befreiung beantragt wurde, ist zurzeit offen. Hier wird wichtig sein, inwieweit ein sachgerechter Bestandsschutz für die Vergangenheit ausgeübt wird und es zu keiner Doppelversicherung sowohl in den berufsständischen Versorgungswerken als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt.

In jedem Fall sollten sich Personen, welche freie Berufe ausüben, sachkundig machen und möglichst umgehend einen Befreiungsantrag zugunsten der Tätigkeit stellen, die sie jetzt ausüben. Jedenfalls wird man nicht davon ausgehen können, dass zur Zeit das Vertrauen auf die Fortdauer der Befreiung für die Zukunft nur in Anspruch genommen werden kann, sondern dann in jedem Fall von einem Arbeitgeber die Abführung der Beiträge zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt wird, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde.

Der Arbeitgeber wiederum, der die neue Tendenz in der Rechtsprechung übersieht, wird sich mit der Rücktrittssperre des § 28 SGB IV auseinandersetzen müssen und feststellen, dass der Rückgriff nur auf das Arbeitsentgelt der zukünftigen 3 Monate nehmen kann und dann der Rückgriff gegenüber dem Mitarbeiter ausgeschlossen ist.

Zur wirksamen Befreiung einer medizinischen Journalistin zugunsten des zuständigen Ärzteversorgungswerks (ärztliches Versorgungswerk als anderweitige Alterssicherung) von der Pflichtversicherung des KSVG (vergl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10.03.2011, B 3 KS 2/10 R).

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Keine Erstattung von Pflegeleistungen und Miete von Pflegehilfsmitteln

Keine Erstattung von Pflegeleistungen und Miete von Pflegehilfsmitteln bei Aufenthalt im europäischen Ausland

Die Europäische Kommission wurde durch die Beschwerde eines Ehepaars, welches im Jahre 2006 gegen die Deutsche Verwaltung (Pflegekasse) eine Beschwerde gerichtet hatte, aufmerksam darauf, dass die §§ 36, 37 und 40 SGB XI, im Falle des vorübergehenden Aufenthalts eines in der Pflegeversicherung Versicherten in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik Deutschland (im konkreten Fall hielten sich die Versicherten im sonnige Spanien auf), unter Verstoß gegen Art. 56 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) deutlich geringere Leistungen als bei einer Pflege innerhalb Deutschlands vorsähen.
Daraufhin hat die Europäische Kommission eine entsprechende Feststellung vor dem Europäischen Gerichtshof beantragt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Ansicht der Kommission zurückgewiesen in einem Urteil vom 12.07.2012, C-562/10.
Danach gibt es, dies dürfte meist für langjährige Aufenthalte in den südeuropäischen Mitgliedsstaaten zutreffen, für einen solchen Aufenthalt nach deutschem Recht keine Erstattung der Miete von Pflegehilfsmitteln sowie keine Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege. Die entsprechende Regelung im deutschen Recht verstößt auch nicht gegen Art. 56 AEUV.

Befreiung von der Rentenversicherung – Anwälte, Apotheker, Syndici kämpfen um ihr Befreiungsrecht.

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Münster vom 05. April 2012, Aktenzeichen S 14 R 75/11, hatte der Kläger als Absolvent der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung keine Chance, mit seinem Antrag von der Sozialversicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit zu werden. Standhaft weigert sich das Sozialgericht Münster, die inzwischen gängigen Kriterien zur Feststellung des Berufsbildes des Klägers anzuwenden.

Mit dem Hinweis darauf, der Kläger verfolge die Mitgliedschaft in einer überkommenden alternativen Versorgungsmöglichkeit, welche sich die sogenannten Freiberufe in ihren Versorgungswerken geschaffen haben, aus diesem Grunde müsse der Kläger auch einem überkommenen Bild der freien Berufe entsprechen, stellt sich der tapfere Richter Witt auf die Seite der überkommenen Rentenversicherungen.

Ein Urteil, welches die betroffenen Juristen, aber auch andere Berufsangehörige wie Ärzte, Apotheker etc. sorgfältig lesen sollten, um die überkommene Motivation solcher Urteile mit einer mutigen Berufung zu beseitigen.

Standhaft leugnet das Gericht die von namhaften Juristen entwickelten vier Kriterien, deren Bejahung den sicheren Schluss auf die Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit in Unternehmen zulassen. Sorgfältig verengt es seinen liebenden Rentenversicherungsblick auf das herkömmliche Bild der Anwaltstätigkeit und verschließt sich so der sinnvollen Versicherung freier Berufe.

Hier hilft das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 2011, S 12 R 370/11. Es hat, zutreffend, den dortigen Kläger von der Rentenversicherungspflicht befreit, weil dieser rechtsentscheidend, rechtsgestaltend, rechtsberatend und rechtsvermittelnd als Leiter des Bereichs Berufshaftpflicht einer Versicherung tätig war. Auf dieser klaren Grundlage wird die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als solche bestätigt. Und nicht mit einer Verunglimpfung der Versorgungswerke, die hervorragende Anlagepolitik und sichere Versorgung für die Angehörigen der freien Berufe gewährleisten und alles andere als überkommen ist.

Auch derjenige, der bei einer Versicherung als Sachbearbeiter prozess-/regressbeschäftigt ist, kann sich befreien lassen. Er ist rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend tätig (SG Köln, 15.12.2011, S 31 R 865/10).

Der Arzt in einem großen Pharmakonzern, der dort mittels seiner ärztlichen Kunst, und nicht nur als einfacher Vertriebsangestellter, ärztliches Wissen bei seiner Tätigkeit anwendet, um Kenntnis über die richtige Anwendbarkeit von Medikamenten transportiert, ist zu befreien, ebenso wie der Apotheker, welcher ständig auf sein Fachwissen zurückgreift, um in einem Arzneimittelkonzern Fachwissen an die Börse zu transportieren und mit Analysten fachkundig auf einer Ebene zu diskutieren..

Hier lohnt es sich, zugunsten einer zielgerichteten und effektiven Absicherung im Alter den mühsamen Weg eines Prozesses auf sich zu nehmen und vor der Sozialgerichtsbarkeit sein Recht auf Befreiung zu erstreiten. Befreiung nicht nur von der Rentenversicherung, sondern auch von der Rechtsprechung des Sozialgerichts Münster.

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Milliardenbeitragsforderung des Deutschen Rentenversicherung Bund

Milliardenbeitragsforderung des Deutschen Rentenversicherung Bund nach dem Beschluss des BAG über die mangelnde Tariffähigkeit der CGZP?

Am 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht eine Rechtsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes AMP, des BVDs und der Tarifgemeinschaft CGZP zurückgewiesen und damit endgültig festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Hieran knüpft sich unter anderem die Frage, ob die betroffenen Arbeitnehmer in den Betrieben in der Lohnhöhe den nicht überlassenen Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen ( § 9 Arbeitnehmerüberlassunggesetz + „equal-pay-Prinzip), und zwar auch in der Vergangenheit, und sich hieran erhebliche nachträgliche Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung knüpfen.

Am 1. April 2009 hatte das Arbeitsgerichts Berlin vom 1. April 2009 (35 BV 17008/08) die Tarifunfähigkeit des CGZP bestätigt. Es ist wiederum vom Landesarbeitsgericht Brandenburg (23 TaBV 1016/09) am 7. Dezember 2009 bestätigt worden.

Überschlägig muss mit Nachforderungen von rund einer halben Milliarde EUR pro betroffenem Kalenderjahr gerechnet werden. Die Nachforderungen stehen den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend für vier Jahre zu. Die Ansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Die Durchsetzung der Lohnansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ist das eine, die Verwirklichung der Beitragsforderungen das andere. Auch ohne dass die Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche geltend machen, können die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, denn in der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Entstehungsprinzip:

Der Beitrag richtet sich nach dem Entgelt, das als Einnahme aus der Beschäftigung definiert ist. Die Beitragsforderung kann auch von einem höheren als dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer im Entstehungszeitraum zusätzliche Entgeltbezüge hätte beanspruchen können. Denn die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Dabei genügt es, wenn der Anspruch auf das höhere Entgelt bestand. Ob es tatsächlich geflossen ist oder von den betroffenen Arbeitnehmern durchgesetzt worden ist, ist unerheblich. Das in der Sozialversicherung geltende Entstehungsprinzip bestimmt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch den Beitragsanspruch bei untertariflicher Bezahlung.

Bis heute herrscht allerdings noch keine völlige Klarheit, ob der Beschluss des BAG überhaupt in die Vergangenheit wirkt. Dazu wird auf die schriftliche Begründung des BAG-Beschlusses verwiesen, die noch nicht vorliege.

Allerdings kann schon jetzt angemerkt werden, dass die Rechtsproblematik nicht neu ist. Bereits seit dem Abschluss der Tarifverträge kam der Verdacht auf, dass diese mangels Tariffähigkeit der Beteiligten nicht wirksam sein könnten. Die Frage, ob dann der Abschluss der Tarifverträge nicht hätte abgebrochen werden müssen, und daher das weitere Vorgehen der betroffenen Verbände nicht bedingt vorsätzlich war, ist nicht so weit von der Hand zu weisen. Für diesen Fall könnte die Forderung bis zu 25 Jahre zurückverfolgt werden.

Durchaus erscheint es daher möglich, dass auch für die Vergangenheit die Beitragsforderungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund verwirklicht werden könnten.

Da die Entleihfirmen als selbstschuldnerische Bürgen jeweils in der Haftung stehen (§ 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV), können die möglicherweise nachzufordernden Beiträge auch von ihnen eingefordert werden, wenn der Verleiher seine Verpflichtung nicht erfüllt. Entleihfirmen können die Zahlung nur insoweit verweigern, wie die Beiträge nicht beim Verleiher unter Fristsetzung gemahnt wurden.

Bei den sich abzeichnenden Betriebsprüfungen wird zum einen darauf zu achten sein, ob die Höhe der behaupteten Beiträge nachvollziehbar behauptet wird. Ferner wird überlegt werden müssen, inwieweit die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht ebenfalls Kenntnis von der Rechtslage hatte und daher auf die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 5 SGB X verwiesen werden muss. Für diesen Fall wäre die Forderung auf die Summe aus einem Jahr beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen.

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